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Satzung des Vereins „Lebensretter im Kreis Euskirchen e.V.“

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Lebensretter im Kreis Euskirchen.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Euskirchen.
 

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein Lebensretter im Kreis Euskirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der
Gesundheitspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• Beschaffung von Automatisierten Externen Defibrillatoren (im Folgenden AED) und
deren flächendeckende Installation im Kreis Euskirchen
• Unterhalt (z.B. Pflege, Wartung, Batterietausch, etc.) von AEDs im Kreis Euskirchen
• Schulung von Laien im Umgang mit AEDs und in Reanimation
• Schulung an Schulen im Umgang mit AEDs und in Reanimation
• Bewerbung der oben genannten Maßnahmen

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen des privaten oder
öffentlichen Rechts werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Bestätigung des Vorstandes an den
Antragssteller erworben.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen
Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat
jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied persönlich
gegen Unterschrift oder per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Gegen den Ausschluss
steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen
eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet
im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme
durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen
Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

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